Aktuelle Corona-Informationen:
Info von unserer Leitung Karin Wiesner / LRA Donau-Ries vom 15.11.2022:
498. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Aufhebung der Isolationspflicht bei Positivtestung
Ab dem 16. November 2022 wird die Isolationspflicht für positiv getestete Personen aufgehoben und durch weniger belastende Schutzmaßnahmen ersetzt.
Künftig gilt bei einem positiven PCR- oder PoC-Antigen-Schnelltest (z.B. in einem Testzentrum oder in einer Apotheke; nicht bei Selbsttests) grundsätzlich eine Maskenpflicht (mind. medizinische Gesichtsmaske). Die Staatsregierung setzt dabei auf mehr Eigenverantwortung im Umgang mit Corona. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
Auswirkungen auf die Kindertagesbetreuung
Auf den Bereich der Kindertagesbetreuung dürfte die Neuregelung kaum Auswirkungen haben, da schon bislang der Grundsatz galt, dass kranke Kinder die Kindertagesbetreuung nicht besuchen dürfen.
Für Kinder mit Symptomen gilt weiterhin folgende Empfehlung aus unserer Rahmenhygieneempfehlung:
- Kranke Kinder oder Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Symptomen wie zum Beispiel Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall, soweit diese Symptome nicht auf chronische Erkrankungen oder eine Allergie zurückzuführen sind, bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.
- Kinder oder Beschäftigte mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.
Für positiv getestete Kinder und Beschäftigte gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht anstelle der bisherigen Isolationspflicht. Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind jedoch von der Maskenpflicht befreit. Hier besteht für die Träger die Möglichkeit, im Rahmen ihres individuellen Hygieneplans eine Regelung aufzunehmen, wonach nachweislich infizierte Kinder auch bei Symptomfreiheit die Einrichtung oder Tagespflegestelle nicht betreten dürfen, wenn sie nicht mindestens eine medizinische Maske tragen.
In der Rahmenhygieneempfehlung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales wird künftig auf eine entsprechende Möglichkeit hingewiesen werden. Bitte beachten Sie, dass die Rahmenhygieneempfehlung für die Einrichtungsträger unverbindlich ist. Sie enthält lediglich Empfehlungen bzw. zeigt mögliche Regelungen auf. Die Einrichtungsträger können sich bei der Erstellung ihrer individuellen Hygienekonzepte freiwillig an der Rahmenhygieneempfehlung orientieren. Sie können aber auch ein eigenes Konzept entwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Info von unserer Leitung Karin Wiesner / LRA Donau-Ries vom 21.09.2022:
491. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Bund sieht vorübergehende Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor
Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über eine Änderung im Infektionsschutzgesetz des Bundes informieren. Der Bund hat COVID-19 in den Katalog der übertragbaren Krankheiten nach § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Diese Aufnahme hätte einen Mehraufwand für den Bereich der Kindertagesbetreuung (Einrichtungen, Tagespflegestellen und Familien) zur Folge. Neben einem gesetzlichen Betretungsverbot für die dort betreuten Kinder und einem Tätigkeitsverbot für die Beschäftigten bei Erkrankung oder Krankheitsverdacht würden durch die Regelung zusätzliche Meldepflichten für die Familien und Einrichtungen/Tagespflegestellen entstehen.
Kein Handlungsbedarf für Einrichtungen, Tagespflegestellen und Familien
Nach erheblicher Kritik auch von Seiten des Freistaats Bayern will der Bund diese Anpassung aber bereits im Oktober wieder rückgängig machen. Nach aktuellem Kenntnisstand handelt es sich deshalb nur um eine vorübergehende Anpassung durch den Bundesgesetzgeber für einen Zeitraum von etwa drei Wochen. Nachdem die Anpassung nur für einen so kurzen Zeitraum gelten soll, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Damit eine etwaige Berichterstattung zu der Gesetzesänderung nicht zu Verunsicherung führt, dient dieser Newsletter der Klarstellung und Ihrer Information über die weiterhin unveränderten Vorgaben.
Vorgaben bei Erkrankung an COVID-19
Die nachfolgenden Vorgaben gelten für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen. Es bestehen keine Sonderregelungen für den Bereich der Kindertagesbetreuung.
Wenn ein betreutes Kind, eine beschäftigte Person oder eine Tagespflegeperson mittels eines durch Fachpersonal (z.B. in einer Arztpraxis, Apotheke oder einem Testzentrum) durchgeführten oder überwachten PCR-Tests oder PoC-Antigen-Schnelltests positiv auf COVID-19 getestet wird, muss sich diese Person nach der geltenden AV Isolation isolieren. Ein Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Tagespflegestelle ist während der Dauer der Isolation nicht möglich.
Sollte ein zuhause durchgeführter Selbsttest ein positives Testergebnis anzeigen, löst dies für sich noch keine Isolationspflicht aus. Es wird aber dringend empfohlen, in diesem Fall freiwillig Kontakte soweit möglich zu reduzieren und unverzüglich einen PCR-Test zur Bestätigung bzw. Nichtbestätigung durchführen zu lassen, um einer Ansteckung vorzubeugen.
Nach Ende der Isolationspflicht darf die Einrichtung/Tagespflegestelle ohne weiteren Testnachweis wieder besucht bzw. die Beschäftigung aufgenommen werden. Die Isolationspflicht endet in der Regel nach Ablauf von fünf Tagen nach dem Erstnachweis des Erregers, wenn die Person zu diesem Zeitpunkt zusätzlich seit 48 Stunden symptomfrei ist. Andernfalls besteht die Isolationspflicht zunächst fort, bis seit 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.
Eine Meldung an die Gesundheitsämter erfolgt bei Positivtestung bereits durch die Labore und Teststellen. Die Einrichtungen/Tagespflegepersonen müssen deshalb keine eigene Meldung an das Gesundheitsamt vornehmen.
Sie müssen Ihre bisherige Handhabung im Umgang mit bestätigten COVID-19-Fällen daher trotz der vorübergehenden Gesetzesänderung nicht anpassen.
Umgang mit Krankheitssymptomen
Auch auf die Empfehlungen zum Umgang mit Krankheitssymptomen haben die vom Bund vorgesehenen Änderungen keine Auswirkung. Insbesondere besteht auch künftig keine Testnachweispflicht für Kinder oder Beschäftigte mit Krankheitssymptomen.
Es gilt weiterhin die Empfehlung:
- Kranke Kinder oder Beschäftigte bleiben zuhause! Ein Test muss nicht durchgeführt werden.
- Kinder oder Beschäftigte mit nur leichten Symptomen können die Einrichtung regulär besuchen bzw. in der Einrichtung/Tagespflegestelle tätig werden. Ein Testerfordernis besteht in diesem Fall nicht.
Es gelten dazu weiterhin die Empfehlungen des 486. Newsletters.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Info von unserer Leitung Karin Wiesner / LRA Donau-Ries vom 02.09.2022:
486. Newsletter
Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung
Informationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2)
Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung
Zum 1. September 2022 wird die „Rahmenhygieneempfehlung Kindertagesbetreuung und HPT“ zum Umgang mit Krankheitssymptomen aktualisiert und an die aktuellen medizinischen Empfehlungen angepasst.
Nach der Rahmenhygieneempfehlung ist ein Besuch der Kita oder Kindertagespflegestelle bei leichten Symptomen (wie Schnupfen und gelegentlichem Husten, ohne Fieber) daher aktuell ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses oder ärztlichen Attests möglich.
Auch bei chronischen Erkrankungen und Allergien ist der Besuch ohne Test möglich. Erkrankte Kinder mit stärkeren Symptomen sollen die Einrichtung oder Tagespflegestelle dagegen erst wieder besuchen, wenn sie bis auf leichte Restsymptome mindestens 24 Stunden symptomfrei waren.
Auch hier ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses oder eines ärztlichen Attests nach der Rahmenhygieneempfehlung nicht erforderlich.
Dasselbe Vorgehen wird für die Beschäftigten und Tagespflegepersonen empfohlen.
Bitte beachten Sie, dass der Freistaat Bayern weiterhin keine verbindlichen Hygienevorgaben mehr macht (vgl. 476. Newsletter).
Bei der Rahmenhygieneempfehlung handelt es sich daher um eine reine Empfehlung.
Die Einrichtungsträger können sich bei der Erstellung ihrer individuellen Hygienekonzepte freiwillig an der Rahmenhygieneempfehlung orientieren.
Sie können aber auch ein eigenes Konzept entwickeln.
Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Start ins neue Kita-Jahr!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung
Den Rahmenhygieneplan haben wir Euch nachfolgend zum Download angehängt.